Wie funktioniert
Schule?

Informationen über das Zusammenspiel der
verschiedenen Schulorgane
Was ist eigentlich die SMV?
Wer sitzt im Schulforum?
Worüber bestimmen
Schulleitung und Lehrerkonferenz?
Welche Rolle spielt der
Elternbeirat?
Hier ein kleiner Leitfaden
für den ersten Überblick.
Die Schulleitung
- Die Schule wird vom Schulleiter
nach außen vertreten.
- Der Schulleiter ist für einen
geordneten Schulbetrieb und den Unterricht verantwortlich.
- Er ist gegenüber den Lehrkräften,
dem sonstigen pädagogischen Personal, dem Verwaltungs- und Hauspersonal
weisungsberechtigt.
Grundlage: Art. 57
Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)
Die Lehrerkonferenz
- An jeder Schule besteht eine
Lehrerkonferenz.
- Sie hat die Aufgabe, die
Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie das kollegiale und pädagogische
Zusammenwirken der Lehrkräfte an der Schule zu sichern.
- Sie beschließt in den
Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur
Entscheidung zugewiesen sind.
- Vorsitzender der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter.
Grundlage: Art. 58 u.a.
BayEUG und Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO)
Der Elternbeirat
- Ihn gibt es an allen Schulen, an
denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
- An den Volksschulen werden
außerdem Klassenelternsprecher gewählt. An Gymnasien, Real- und
Wirtschaftsschulen können auf Antrag des Elternbeirates Klassenelternsprecher
gewählt werden.
- Der Elternbeirat vertritt die
Erziehungsberechtigten der Schüler und die Eltern der volljährigen Schüler.
- Der Vorsitzende beruft den
Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er
muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
- Der Elternbeirat kann die
Anwesenheit des Schulleiters sowie eines Vertreters des Aufwandsträgers
verlangen.
- Der Elternbeirat wirkt in
Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend
mit.
- Die Zustimmung des Elternbeirates
ist z.B. erforderlich für
- Schullandheimaufenthalte
- Schulskikurse
- Studienfahrten oder
- Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches.
Grundlage: Art. 58 u.a.
BayEUG und Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO)
Die
Schülermitverantwortung (SMV)
- Zu ihren Aufgaben zählt vor allem
das Durchführen von Veranstaltungen, die Übernahme von Ordnungsaufgaben, die
Wahrnehmung der schulischen Interessen der Schüler und die Mithilfe bei der
Lösung von Konflikten.
- Die Aufgaben der SMV werden
insbesondere wahrgenommen durch die Klassensprecher und ihre Stellvertreter, die
Klassensprecherversammlung, durch den ersten, zweiten und dritten
Schülersprecher und den Schülerausschuss.
- Die drei Schülersprecher bilden
den Schülerausschuss. Er kann im Namen der SMV dem Schulleiter, der
Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum oder einzelnen Lehrern
Beschlüsse der Klassensprecherversammlung und Anregungen vortragen.
Grundlage: Art. 58 u.a.
BayEUG und Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO)
Das Schulforum
- An allen Schulen, an denen es
einen Elternbeirat gibt - Ausnahme: Grundschule - wird ein Schulforum
eingerichtet. Mitglieder sind: der Schulleiter, zwei von der Lehrerkonferenz
gewählten Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende, zwei vom Elternbeirat
gewählte Mitglieder und der Schülerausschuss.
- Den Vorsitz führt der Schulleiter.
- Das Schulforum beschließt in
Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung
für die Schule. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten
Empfehlungen.
- Folgende Entscheidungen werden im
Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen (Einvernehmen bedeutet: ohne
Zustimmung des Schulforums ist keine Erledigung des Themas durch Schulleiter
oder die Lehrerkonferenz möglich):
- die Entwicklung eines eigenen Schulprofils
- Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs
- Pausenordnung und Pausenverpflegung
- Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des
Schullebens.
- Das Schulforum hat weiter das
Recht zu folgenden Themen gehört zu werden:
- wesentliche Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung
der Erziehungsberechtigten vorgeschrieben ist
- Fragen der Schulwegsicherheit und der Unfallverhütung in Schulen
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule
- Grundsätze der Schulsozialarbeit
- Namensgebung einer Schule.
- Kann eine einvernehmliche Regelung
nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, legt der Schulleiter die
Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde vor, die eine Entscheidung trifft.
Grundlage: Art. 58 u.a.
BayEUG und Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO)
Der Förderverein
Er ist keine Einrichtung
"innerhalb der Schule", auch wenn er für die Schule tätig ist und sie finanziell
unterstützt. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, der eigenständig
handelt und nicht dem Schulleiter untersteht.
Zitiert nach: EZ (ElternZeitschrift
2/02, S. 16 F.) sowie LEV aktuell 2/2003
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